Manch ein Freiberufler denkt, mit der Steuererklärung ist alles abgetan. Doch vergessen Sie nicht die Betriebsprüfung, die Ihnen möglicherweise nach einigen Jahren ins Haus stehen kann und bei der Sie alle Belege vorweisen müssen.
- Tipps und Hinweise zu Steuern erhält ein freiberufliches Korrektorat auf unserer Website "Erfolg-als-Freiberufler". Hier werden Themen behandelt wie die Einnahmen-Überschussrechnung, Büroräume, Dienstfahrten.
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- Das wiederum heißt aber, dass Sie die Rechnung auch tatsächlich noch im Original haben müssen. So schnell verjährt eine Steuerschuld nicht und wer dann nicht in der Lage ist, die Unterlagen beizubringen, kann sich arg in die Bredouille bringen.
- Die Betriebsprüfung findet nicht nach zwanzig Jahren statt und dann werden noch wichtige Unterlagen zur Vorlage verlangt. Doch es kann sein, dass es Sie nach drei Jahren erneut trifft und Sie müssen alle Buchungen und Belege vorweisen, die für die Berechnung der Steuer relevant sind. Das bedeutet, Sie müssen die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen kennen, damit Sie Unterlagen nicht schon vorzeitig entsorgen.
- Für Rechnungen und Bankbelege gilt zum Beispiel eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Auch wenn Sie sicherlich nach einigen Jahren keinen Bedarf mehr haben, eine alte Rechnung zu Rate zu ziehen, so kann sich durch die Betriebsprüfung durch das Finanzamt die Notwendigkeit dazu ergeben.